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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gewerblich aufstellen - Erlaubnis beantragen

Wenn Sie gewerbsmäßig Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis. Zusätzlich müssen Sie für jedes aufgestellte Gerät nachweisen, dass der gewählte Ort für diesen Zweck geeignet ist.

Eine Bestätigung darüber stellt Ihnen die Gemeinde aus, in der Sie das Gerät mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen. Beachten Sie, dass Sie mit dieser Erlaubnis keine Spielhalle eröffnen dürfen. Nähere Informationen darüber finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Erlaubnis für Spielhallen".

Voraussetzungen

  • persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers
  • Zulassung der Geräte durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
    Diese Zulassung muss alle zwei Jahre erneuert werden.
  • Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer mit der Sie nachweisen, dass Sie über die für die Ausübung dieses Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz informiert sind. In Baden-Württemberg erhalten Sie diese Bescheinigung und Information bei der IHK Reutlingen.
  • Vorlage eines Sozialkonzepts einer öffentlich anerkannten Institution, in dem Sie darlegen, mit welchen Maßnahmen Sie den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorbeugen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Erlaubnis zur Aufstellung der Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit bei der zuständigen Stelle beantragen.

Einige Gemeinden bieten dazu ein Formular an beziehungsweise stellen es online zum Download zur Verfügung.

Die Erlaubnis kann mit Auflagen auch im Hinblick auf den Aufstellungsort verbunden werden, wenn dies dem Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks beziehungsweise der Nachbargrundstücke dient oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist. Die Auflagen können auch nachträglich erteilt, geändert oder ergänzt werden.

Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • für den Nachweis der unternehmerischen Rechtsform:
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
      • bei eingetragenen Unternehmen: einen Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)).
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen.
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
  • gegebenenfalls Nachweis der Geeignetheit für den Aufstellungsort
  • Unterrichtungsnachweis der IHK
  • Sozialkonzept

Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen, z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere. Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.

Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde.

Zuständigkeit

die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in der Sie das Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 04.08.2015 freigegeben.

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