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Aktuelles aus der Stadt: Stadt Leingarten

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Aktuelles aus der Stadt

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Informationen zum Bundesmeldegesetz

Autor: Hirsch & Wölfl GmbH
Artikel vom 27.10.2015

An alle Wohnungseigentümer und Wohnungsgeber


Ab 01. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und somit sind alle Wohnungseigentümer und Wohnungsgeber ab diesem Zeitpunkt
aufgefordert der Meldebehörde schriftlich jeden Ein- bzw. Auszug eines Mieters mitzuteilen.

Dafür gibt es bei der Gemeinde einen dementsprechenden Vordruck, welchen Sie sich bei uns
abholen oder untenstehend herunterladen können.

Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten bitten wir Sie beim Einzug eines Mieters diesen Vordruck dem Mieter für die Anmeldung
ausgefüllt mitzugeben.

Beim Auszug eines Mieters müssen Sie uns selbst diese ausgefüllte Bestätigung zukommen lassen.

Nachfolgend erhalten Sie nähere Informationen, gerne können Sie sich auch an das Bürgerbüro wenden.

Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz ab 1. November 2015

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz werden erstmals bundeseinheitliche Vorschriften geschaffen.
Die wichtigsten Änderungen werden nachstehend vorgestellt:

Anmeldung einer Wohnung

Es bleibt bei der allgemeinen Meldepflicht. Wer eine Wohnung bezieht, muss sich bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden. Die Frist zu Anmeldung wird allerdings von einer auf zwei Wochen nach Einzug verlängert.

Folgende Ausnahmen von der Meldepflicht werden in das Bundesmeldegesetz neu aufgenommen:

- Wer in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung nicht anmelden.

Nach Ablauf der 6 Monate ist die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen, wenn die Wohnung tatsächlich weiter benutzt wird.

- Für Touristen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht nach drei Monaten.

- Solange Bürgerinnen und Bürger aktuell bei einer Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind, müssen sie sich generell nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Eichrichtungen,

die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.


Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers – Bestätigung

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland). Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen
wirksamer verhindert werden.

Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der
Meldebehörde vorzulegen.

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.

Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet.
Wohnungsgeber kann aber auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein. So können zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter die Wohnungsgeberbestätigung abgeben. Auch Hausverwaltungen können als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden.

Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder lediglich gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird.

Bei Selbstbezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.

Abmeldung einer Wohnung:

Die Abmeldung einer Wohnung ist wie bisher nur bei Wegzug in das Ausland bzw. Aufgabe einer Nebenwohnung erforderlich. In diesen Fällen ist auch eine Wohnungsgeberbescheinigung über den Auszug erforderlich.

Neu: gesetzlich ist hier künftig ein Zeitfenster von einer Woche vor bis zwei Wochen nach dem Auszug vorgesehen. Wer möchte, kann seine Auslandsanschrift hinterlassen, um z.B. im Zusammenhang mit Wahlen erreichbar zu bleiben.

Die Abmeldung einer Nebenwohnung, die nicht mehr genutzt wird, erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die Hauptwohnung zuständig ist.

Weitergehende Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz finden Sie auf der nachfolgenden Internetseite:

www.bmi.bund.de/DE/Themen/Moderne-Verwaltung/Verwaltungsrecht/Meldewesen/meldewesen_node.html



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