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Grundsteuerfestsetzung 2026
durch öffentliche Bekanntgabe
Für die Steuerpflichtigen, die im Jahre 2025 keinen Grundsteuer-Änderungsbescheid erhalten haben und im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird gemäß § 51 Abs. 3 Grundsteuergesetz die Grundsteuer 2026 in gleicher Höhe wie für das Jahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Eine gesonderte Festsetzung in einem schriftlichen Steuerbescheid ergeht nicht.
Der Inhalt des letzten Grundsteuerbescheides (Jahresbescheid bzw. Änderungsbescheid) gilt auch für das Jahr 2026 und zwar so lange, bis ein neuer schriftlicher Bescheid ergeht.
Die öffentliche Bekanntmachung zur Festsetzung der Grundsteuer gilt nicht für Steuerpflichtige, die einen Grundsteuerbescheid 2026 erhalten.
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2026 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der unten angegebenen Bankkonten der Stadtkasse zu überweisen oder einzuzahlen.
Kreissparkasse Heilbronn Volksbank im Unterland eG
IBAN DE96 6205 0000 0000 0022 80 IBAN DE61 6206 3263 0010 1140 09
BIC HEISDE66XXX BIC GENODES1VLS
Diese Steuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung hat mit dem heutigen Tag die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheides. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung beim Bürgermeisteramt Leingarten, Heilbronner Str. 38, Leingarten Widerspruch erhoben werden.
Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Landratsamt Heilbronn, Lerchenstr. 40, 74072 Heilbronn, erfolgt.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung; der angeforderte Betrag ist also auch bei Einlegung eines Widerspruchs fristgemäß zu entrichten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Leingarten, 09.12.2025
gez. Ralf Steinbrenner
Bürgermeister

