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Stadt Leingarten (Druckversion)

Bundesverfassungsgericht prüft Rechtmäßigkeit der Grundsteuer

Autor: Hirsch & Wölfl GmbH
Artikel vom 25.01.2018

Bundesverfassungsgericht prüft Rechtmäßigkeit der Grundsteuer

Beim Bundesverfassungsgericht wird derzeit die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer geprüft. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Grundsteuerfestsetzung, weil sie der Auffassung sind, dass die derzeitige Einheitsbewertung verfassungswidrig ist. Falls beabsichtigt wird, gegen die Veranlagung zur Grundsteuer aufgrund des anhängigen Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht vorzugehen, bitten wir folgendes zu beachten:

Allgemein erfolgt die Bemessung und Festsetzung der Grundsteuer in einem zweistufigen Verfahren: Erlass eines Einheitswerts- und eines Grundsteuermessbescheids durch das Finanzamt und auf dieser Grundlage Erlass des eigentlichen Grundsteuerbescheids durch die Gemeinde, wobei die Gemeinde gesetzlich an die durch das Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgelegten Bemessungsgrundlagen beim Erlass des Grundsteuerbescheids gebunden ist.

Die (behauptete) Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer kann deshalb nicht mit einem Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid als Folgebescheid gerügt werden, so dass ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid keine Aussicht auf Erfolg hat. Widersprüchen gegen Grundsteuerbescheide kann die Gemeinde Leingarten deshalb nicht abhelfen. Sie müsste sie der Widerspruchsbehörde, dem Landratsamt Heilbronn, mit der Bitte um Zurückweisung zur Entscheidung vorlegen. Vielmehr ist beim Finanzamt Heilbronn die Aufhebung des Grundsteuermessbescheids zu beantragen und gegen einen ablehnenden Bescheid innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist Einspruch einzulegen.

Nach allgemeiner Einschätzung/Erwartung wird das Bundesverfassungsgericht wohl kaum die einschlägigen für die Grundsteuer relevanten Bewertungsregeln auf einen in der Vergangenheit liegenden Stichtag für nichtig erklären, sondern als Folge einer möglichen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz (Art 3 Abs. 1 GG, Gleichheitssatz) dem Gesetzgeber den Auftrag geben, eine Neuregelung für die Zukunft zu schaffen; in der vom Gericht zu bestimmenden Übergangszeit wäre dann das bisherige Grundsteuerbewertungsrecht noch anzuwenden.

Selbstverständlich stehen wir für weitere Fragen jederzeit gerne zur Verfügung. Auskünfte erteilt
Herr Seiz, Tel. 07131 406124.

Leingarten, den 25.01.2018
Bürgermeisteramt - Steueramt

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