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Behördenadressen

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Dienstleistungen A-Z

 

Betriebsbeauftragter für Abfall (Abfallbeauftragter)

Als Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen, Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, oder von ortsfesten Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen müssen Sie unter bestimmten Bedingungen einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfälle (Abfallbeauftragte) bestellen. Für welche Anlagen tatsächlich ein Abfallbeauftragter zu bestellen ist, ergibt sich aus der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall.

Zu den Aufgaben des Abfallbeauftragten gehören unter anderem:

  • Kontrolle der anfallenden Abfälle von der Entstehung beziehungsweise Anlieferung bis zur Entsorgung
  • Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen
  • Erarbeitung und Mitteilung von Vorschlägen zur Mängelbeseitigung
  • Aufklärung der Mitarbeiter über schädliche Umwelteinwirkungen, die von den Abfällen ausgehen
  • Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Produkte
  • Erstellung eines Jahresberichts über die getroffenen und geplanten Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Entstehung und Entsorgung von Abfällen stehen

Generelle Zuständigkeit:

  • in der Regel die untere Abfallbehörde
    Untere Abfallbehörde ist,
    • wenn Ihr Betriebssitz in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
    • wenn Ihr Betriebssitz in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
  • ausnahmsweise das Regierungspräsidium
    Das Regierungspräsidium ist zuständig, wenn auf Ihrem Betriebsgelände mindestens eine der folgenden Anlagen vorhanden ist oder errichtet werden soll:
    • IVU-Anlage (Anlage nach Anhang I der Richtlinie 96/61/EG) oder
    • Störfallanlage (Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5 a BImSchG)

Voraussetzungen:

Als Abfallbeauftragten dürfen Sie nur einen Mitarbeiter einsetzen, der die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.

Ihr Mitarbeiter kann seine Fachkunde durch einen abgeschlossenen Lehrgang (z.B. bei der für Ihr Unternehmen zuständigen Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer) oder durch langjährige praktische Erfahrung im Umgang mit den Anlagen nachweisen.

Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass Ihr Abfallbeauftragter regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, an Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt.

Ablauf:

Als Unternehmer müssen Sie zunächst den Betriebs- oder Personalrat über die bevorstehende Bestellung des Abfallbeauftragten und die ihm übertragenen Aufgaben unterrichten.

Sie müssen den Abfallbeauftragten schriftlich bestellen und dies der zuständigen Behörde anzeigen. In dieser Bestellung sind die Aufgaben des Abfallbeauftragten genau zu beschreiben. Eventuelle Veränderungen seines Aufgabenbereichs und seine Abberufung müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.

Außerdem müssen Sie Ihren Abfallbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, indem Sie ihm – je nach Bedarf – Räume, Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stellen und ihm die Teilnahme an Schulungen ermöglichen.

Sonstiges:

Als Unternehmer sind Sie dafür verantwortlich, dass der Abfallbeauftragte seine Vorschläge und Hinweise direkt bei der entscheidenden Stelle vortragen kann. Dafür muss der Abfallbeauftragte in das Umweltmanagement des Unternehmens eingebunden sein.

Die zuständige Stelle kann in Einzelfällen die Aufgaben des Abfallbeauftragten näher regeln, erweitern oder einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.

Auf der Informationsplattform "Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg" erhalten Sie weitere Informationen zum Thema "Abfallbeauftragter".

Rechtsgrundlage:

Zuständige Behörden:

Landratsamt Heilbronn
Lerchenstraße 40
74072 Heilbronn
Fon: 07131/994-0
Fax: 07131/994-150
E-Mail: E-Mail schreiben

Sprechzeiten:
Die allgemeinen Öffnungszeiten sind:
Mo. - Fr.: 8.00 - 12.00 Uhr
Mi.: 13.30 - 18.00 Uhr
Die Besonderen Sprechzeiten erfahren Sie über unsere Homepage.

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